Konzert
Lesung

Theater
Kino









Adresse:
Kulturkonsum e.V.
Heidelberger Straße 22
16515 Oranienburg
Tel.: +49(0)3301 6760717
Fax: +49(0)30 32609416
E-Mail: info@kulturkonsum-ev.de
Vereinsregister:
Amtsgericht Oranienburg AZ: 3 VR 861
Steuernummer:
FA Oranienburg 053/143/01260 K1b
Vorstand:
Herr Stefan Jacker (Vorsitzender)
Der Kulturkonsum e.V. ist von der Körperschaftssteuer befreit § 5 Abs. 1 Nr.9 KStG und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, da der Verein ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.
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Vereinssatzung des eingetragenen Vereins
Satzung des KulturKonsum e. V.
§ 1 Zweck des Vereins
(1) Zweck des KulturKonsum e. V. ist die Förderung der
schönen Künste, insbesondere
durch Filmvorführungen, die Organisation von Lesungen, Konzerten und
Ausstellungen,
und die Förderung talentierter Künstler.
(2) Der Verein verfolgt seine Zwecke auf gemeinnützige Weise
im Sinne der
Abgabenordnung (sog. steuerbegünstigte Zwecke, §§ 51 ff. AO).
(3) Der Verein nimmt seine Aufgaben selbstlos wahr. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 2 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins lautet KulturKonsum. Nachdem die
Eintragung im Vereins-
register erfolgt ist, soll der Name den Zusatz “e.V. (eingetragener Verein)”
tragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Oranienburg .
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1 ) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person
werden, wie auch eine
juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag
ist
schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine
ablehnende
Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde
eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung
entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Von den Mitgliedern ist jährlich ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über
die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß aus dem Verein
(4) Der Austritt muß schriftlich gegenüber mindestens einem
Vorstandsmitglied erklärt
werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende
eines Quartals möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins
verstoßen hat.
Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei
Wochen
vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in
Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen
Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluß wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich
mitgeteilt
und wird mit dem Zugang wirksam.
§ 5 Verwendung der Vereinsmittel
(1) Geld- oder Sachmittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur entsprechend dem Vereinszweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Gewinn des Vereins und auch keine sonstigen persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder
Gremien beschließen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens
einmal im Jahr im ersten
Quartal des Jahres abzuhalten. Sie fasst Beschlüsse insbesondere über:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Kassenberichtes
für das zurückliegende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des
Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und des
Verwaltungsrates,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages,
h) Ausschluß eines Vereinsmitgliedes,
i) eine Geschäftsordnung für den Vorstand.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch
besondere schriftliche
Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung
muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung an die Mitglieder abgesendet
werden.
Der Vorstand legt die Tagesordnung fest; jedes Mitglied kann eine Ergänzung
der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor dem festgelegten
Versammlungstermin beantragen.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über die Art der Abstimmung
entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen mit
Stimmzetteln schriftlich und geheim, außer wenn sich die
Mitgliederversammlung geschlossen ohne Gegenstimme für einen anderen
Wahlmodus entscheidet.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr
als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit lädt der
Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher
Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(5) Beschlüsse, die den Vereinszweck oder die Satzung ändern
oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit
von drei Vierteln der Stimmen
der erschienenen Mitglieder.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu fertigen, das dann
vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und
dem Schriftführer zu unterzeichnen. Es muß enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Schriftführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlußfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl
der Nein- Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der
Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
mindestens 25% der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Wird dem Verlangen der Mitglieder vom Vorstand nicht entsprochen, können
diese die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
(8) Das nähere regelt eine Geschäftsordnung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Gesamtvorstand).
(2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden
bilden den Vorstand im Sinne
von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich
durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren
gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein
Mitglied während
der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt
alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung
der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der
stellvertretenden
Vorsitzenden.
c) Die Aufstellung des Kassenberichtes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung
des Jahresberichtes.
d) Erstellung ein Jahreszielplans
e) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern.
f) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.
(5) Der Vorstand tritt zu Vorstandssitzungen zusammen, die mindestens einmal
im Kalenderquartal stattfinden und über die ein Protokoll anzufertigen ist.
Der Vorstand entscheidet in diesen Sitzungen durch Mehrheitsbeschluss.
§ 9 Auflösung und Zweckänderung
(1) Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die
Auflösung des Vereins kann nur
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gefasst werden. Die
Auseinander-
setzung findet nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs statt.
(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des
bisherigen Vereinszwecks
fällt das Vereinsvermögen an die Kreismusikschule Oberhavel, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu
verwenden hat. Näheres beschließt
die Mitgliederversammlung.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 22. Februar 2004 in Kraft.
Oranienburg, den 22.Februar 2004